Wir brauchen eure Unterstützung
DIE LINKE ist die einzige der im Bundestag vertretenen Parteien, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyisten erhält. Unsere wichtigste Einnahmequelle sind unsere Mitgliedsbeiträge. Das macht uns unabhängig vom Einfluss Dritter. Wir sind nicht käuflich. Für Spenden von Genossinnen und Genossen, Sympathisantinnen und Sympathisanten sind wir aber dankbar. Durch diese Spenden ist es möglich, Projekte und Kampagnen zu finanzieren, die wir uns sonst nicht oder nicht in diesem Maße leisten könnten.
- Deine Spende ist wichtig, damit wir stark sein können für eine gerechte und friedliche Politik.
- DIE LINKE nimmt keine Spenden von Konzernen und Lobbyisten an – als einzige Partei.
- Bis zu 50 Prozent Deiner Spende bekommst Du über die Steuererklärung wieder.
Spenden für DIE LINKE. Kreisverband Northeim
Die Partei DIE LINKE wird nicht, wie andere Parteien großzügig von Unternehmen unterstützt. DIE LINKE ist deshalb mehr denn je auf Einzelspenden von Mitgliedern und Sympathiesanten angewiesen.
Spenden können auf das Konto:
IBAN: DE35 2789 3760 0016 7096 00
bei der Volksbank eG, Jacobsonstraße 26, 38723 Seesen, Harz,
BIC: GENODEF1SES
abgegeben werden. Jede Spende hilft.
WICHTIG!! Wird eine Spendenbescheinigung benötigt, so ist die Anschrift auf dem Überweisungsauftrag zu vermerken.
Die Hälfte zahlt das Finanzamt
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.